Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat per 1. Januar 2010 die prozentualen Unkostenpauschalen aufgehoben. Vorbehalten bleibt jedoch die für Künstler und Künstlerinnen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vorgesehene steuerrechtliche Regelung, wonach vom Entgelt eine Pauschale von 20% als Unkostenersatz abgezogen werden kann. Für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes und Aufenthaltes ist die steuerrechtliche Betrachtungsweise massgebend.
Die Ausgleichskasse akzeptiert also für quellensteuerpflichtige Künstler und Künstlerinnen weiterhin eine Unkostenpauschale von 20%, soweit diese steuerrechtlich zulässig ist. Konkret: Tänzerinnen oder Künstler, welche Quellensteuer bezahlen, können den Spesenabzug von 20% des Bruttolohns weiterhin tätigen. Ausnahmen müsste das Steueramt des Kantons bekannt geben.