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Das Schutzkonzept für das Gastgewerbe unter Covid-19

Dienstag, 5. Mai 2020

Das Schutzkonzept für das Gastgewerbe unter Covid-19

Das Schutzkonzept für das Gastgewerbe unter Covid-19

Das Schutzkonzept gibt vor, welche Massnahmen im Gastgewerbe umzusetzen sind. Sie dienen dem Schutz der Mitarbeitenden und den Gästen. Ab sofort können Sie das Schutzkonzept auf der Webseite von GastroSuisse herunterladen. In exklusiven Webinaren zeigen wir Ihnen, wie Sie die Schutzmassnahmen in Ihrem Betrieb umsetzen können und beantworten Ihre Fragen.

Hier finden Sie das Schutzkonzept: Schutzkonzept

Informationen von der Fachgruppe Ermittlungen/Vollzug der Stadt Zürich

In den letzten Tagen haben wir Informationen von der Fachgruppe Ermittlungen/Vollzug der Stadt Zürich eingeholt.

Die Kernaussagen waren folgende:

  • So wie sich die Situation zurzeit darstellt, können Sie den Betrieb unter Einhaltung der Bedingungen des Schutzkonzeptes öffnen.
  • Was jedoch nicht zulässig ist, sind Tanzdarbietungen und der Einsatz von Animierdamen

Was man mit Tanzdarbietungen meint, dafür haben wir aktuell noch keine konkrete Antwort erhalten.

Die Fallzahlen der Corona Neuinfektionen in der Schweiz fallen immer mehr. So ist es durchaus möglich, dass in ein paar Tagen erfreulichere Richtlinien und Lockerungen kommen.

Anmerkungen vom Asco-Vorstand:

  • Jeder soll selbst entscheiden, ob er mit dem gegebenen Schutzkonzept ab dem 11. Mai öffnen möchte und was er den Angestellten zumuten kann.
  • Das Schutzkonzept muss eingehalten werden.
  • Jeder soll sich täglich selbst über den aktuellen Stand informieren.
  • Tänzerinnen und Personal betreffend dem Schutzkonzept informieren und umsetzten.
  • Gäste über das Schutzkonzept informieren.
  • Der Betrieb erfasst die Kontaktdaten der Gäste, um allfällige Infektionsketten nachverfolgen zu können.
  • Es ist anzunehmen, dass die Behörden kontrollieren, ob das Schutzkonzept eingehalten wird.
  • Anmeldungen über das Meldeverfahren für EU-Tänzerinnen sind momentan nicht möglich, sollten aber wieder aufgeschaltet werden.

Das Branchen-Schutzkonzeptunter Covid-19 liegt vor.
Es gilt für alle Anbieter gastronomischer Dienstleistungen und regelt die Umsetzung der Auflagen im betrieblichen Alltag.
Zur Unterstützung der Betriebe bietet GastroSuisse und Gastroconsult exklusive Webinare an,die Ihnen zeigen, wie Sie das Konzept in Ihrem Betrieb umsetzen können.
Auch Ihre Fragen werden beantwortet. Die Webinare werden auf Deutsch und Französisch angeboten.

DE
Webinare-zum-schutzkonzept

Kurzarbeitsentschädigung

Auch geschlossene Betriebe erhalten weiterhin Kurzarbeitsentschädigung – unter gewissen Bedingungen.

Der Bundesrat hat uns erfreulicherweise soeben bestätigt, dass es auch ab dem 11. Mai 2020 weiterhin möglich ist, Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten, selbst wenn ein Betrieb geschlossen bleibt. Folgendes ist zu beachten:

Aufgrund des Schadenminderungsprinzips muss der Betrieb, der Kurzarbeitsentschädigung für seine Angestellten verlangt, aufzeigen können, dass er alle vernünftigerweise zumutbaren Massnahmen getroffen hat, um den Schaden der Arbeitslosenversicherung zu vermindern und die Weiterführung der Arbeit zu ermöglichen (weshalb er im Normalfall die Führung seines Betriebs wieder aufnehmen muss, sobald die Wiedereröffnung bewilligt ist).

ABER: Ein geschlossener Betrieb hat auch nach dem 11. Mai 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn er aufzeigen (plausibel machen) kann, dass die Wiedereröffnung des Betriebs mit Verlusten verbunden wäre und zu einem erhöhten Risiko von Entlassungen oder einer definitiven Schliessung führen würde.

Falls Sie Informationen per Mail erhalten möchten, füllen Sie bitte das Kontaktformular aus.

Wir wünschen Ihnen von Herzen gute Gesundheit.

Asco Schweiz
Andy Wyss
Präsident

Adresse

ASCO
Verband Schweizerischer Konzertlokale,
Cabarets, Dancings und Diskotheken
Blumenfeldstrasse 20
CH-8046 Zürich

Telefon +41 44 377 50 25
E-Mail info@asco-nightclubs.ch

Partner

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ASCO in Kürze

Die ASCO ist der Verband Schweizerischer Konzert­lokale, Cabarets, Dancings und Discotheken und setzt sich für die Interessen der Unter­haltungs­gastro­nomie ein. Sie unter­stützt unter anderem bei Fragen im Zusammen­hang mit Artisten und anderen Angestellten, Gagen, Arbeits­be­willigungen und Verträgen.

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