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Der Bundesrat hat am 29 Oktober 2020 weitere Massnahmen beschlossen

Mittwoch, 25. November 2020

Der Bundesrat hat am 29 Oktober 2020 weitere Massnahmen beschlossen

An die Mitglieder der ASCO Schweiz

November 2020

Liebe Nachtgastronomen

Der Bundesrat hat am 29.Oktober.2020 weitere Massnahmen beschlossen. Diese umfassen zusätzliche Einschränkungen für private Veranstaltungen und die Arbeitswelt, die Erweiterung der Maskenpflicht sowie die Schliessung von Clubs und dem Verbot von Tanzveranstaltungen.  

Wir haben die Beschlüsse für Sie zusammengefasst. Gerne weisen wir Sie auf die kantonalen Webseiten für Covid-19 Massnahmen hin. Die Massnahmen sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt.
Unter folgendem Link finden Sie alle Wirtschaftspolitische und steuerliche Massnahmen jedes Kantons -  Link

 

Corona-Entschädigung für Selbständige und Gesellschafter: Anmeldung ab sofort möglich
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet. Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den
17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021.

Wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt, kann ab sofort bei seiner Ausgleichskasse Corona-Entschädigung beantragen:

  • Das AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2019 muss mindestens CHF 10‘000 beantragen
  • Die Umsatzeinbussen muss bei mindestens 55% liegen (im Vergleich zu den Vorjahren). Die monatlichen Umsätze müssen immer mit dem Durchschnitt der Gesamtumsätze verglichen werden.

Nachfolgend findet Ihr ein kurzes Berechnungsbeispiel:

Umsatz 2015              1'200
Umsatz 2016              1'250
Umsatz 2017              1'150
Umsatz 2018              1'300
Umsatz 2019              1'100
Total massgebender Umsatz           6'000
Durchschnittlicher Umsatz p.M.        100

Umsatz  Ausfall EO-Entschädigung?

Umsatz Oktober 2020     60      40% Nein
Umsatz November 2020 - Betriebsferien       0     100% Nein
Umsatz Dezember 2020     45       55% Ja
Umsatz Januar 2021     45       55% Ja
Umsatz Februar 2021             46       54%  Nein

 

Kurzarbeit und Voranmeldefrist (Sofort anmelden – falls noch nicht gemacht)

Normalerweise gilt bei der KAE eine Voranmeldefrist von 10 Tagen. Wenn die Massnahmen kurzfristig verhängt werden, und die Betriebe daher nicht in der  Lage sind, die Kurzarbeit 0 Tage im Voraus anzumelden, kann die Voranmeldefrist verkürzt oder gar darauf verzichtet werden.

Es gelten folgende Regelungen (Tage = Kalendertage)

  • Ankündigung von Massnahmen 10 Tage bis 4 Tage vor Inkrafttreten
    = Voranmeldefrist 3 Tage (analog Art. 58 Abs. 1 AVIV)
  • Ankündigung von Massnahmen weniger als 4 Tage vor Inkrafttreten
    = gestaffelte Voranmeldefrist (analog Art. 58 Abs. 3 AVIV)
  • Voranmeldung innerhalb von 3 Tagen nach Inkrafttreten der Massnahmen
    = keine Voranmeldefrist d.h. die Kurzarbeit kann ab dem Eingangsdatum der Voranmeldung abgerechnet werden
  • Voranmeldung zwischen 3 und 10 Tagen nach Inkrafttreten
    = Voranmeldefrist von 3 Tagen d.h. die Kurzarbeit kann ab 3 Tage nach Eingang der Voranmeldung abgerechnet werden
  • Bei späterer Voranmeldung sind 10 Tage Voranmeldefrist einzuhalten, d.h. Kurzarbeit kann ab 10 Tagen nach Eingang der Voranmeldung abgerechnet werden.

 

Rückzahlung der SUISA Gebühren
Die SUISA ist bereit, den Betrieben infolge der Coronakrise bestimmte Urheberrechtsvergütungen zurückzuzahlen.

GT H (Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe): Der Nachlass für die Dauer der Betriebsschliessungen wird nur teilweise in Reduktion gebracht.

GT 3a (Hintergrundmusik): Wenn keine Mitarbeiter*innen im Betrieb waren und keine Nutzung stattfand, erfolgt eine Rückzahlung für die vollen Kalendermonate.

 

Covid-19 Härtefallmassnahmen
Ein Unternehmen gilt als Härtefall, wenn es im Vergleich zu den Vorjahren 40% Umsatz verloren hat. Welche Branchen von dieser Regelung profitieren können, ist noch nicht restlos geklärt. Die konkrete Ausgestaltung der Härtefallhilfen liegt in der Zuständigkeit der Kantone. 

 

Corona Nothilfe für Kulturschaffende
Die Soforthilfe ist nur für folgende Personen vorgesehen:

Personen die

  • hauptberuflich im Kultursektor arbeiten
  • ihren Wohnsitz in der Schweiz haben
  • aufgrund des Coronavirus in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind und ihre unmittelbaren Lebenskosten nicht mehr decken können

 

Versicherungsleistungen während des zweiten Lockdowns
Klärt mit eurer Versicherung ab, ob es im Falle eines zweiten Lockdowns eine Versicherungsdeckung vorgesehen ist. Vor allem bei denen, die beim ersten Lockdown von einer Versicherungsdeckung profitiert haben, ist die Chance hoch, dass dies auch bei einem zweiten Lockdown der Fall sein wird.

 

Mietzinsreduktion
Leider können wir betreffend Mietzinsreduktion noch keine definitive Aussage machen. Der endgültige Entscheid wird frühestens in der Februarsession gefällt.

Adresse

ASCO
Verband Schweizerischer Konzertlokale,
Cabarets, Dancings und Diskotheken
Blumenfeldstrasse 20
CH-8046 Zürich

Telefon +41 44 377 50 25
E-Mail info@asco-nightclubs.ch

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Die ASCO ist der Verband Schweizerischer Konzert­lokale, Cabarets, Dancings und Discotheken und setzt sich für die Interessen der Unter­haltungs­gastro­nomie ein. Sie unter­stützt unter anderem bei Fragen im Zusammen­hang mit Artisten und anderen Angestellten, Gagen, Arbeits­be­willigungen und Verträgen.

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